Regelwerke auch im Gartenverein
Die grundlegenden Regeln für alle Kleingartenvereine sind im Bundeskleingartengesetz (BKleigG) und in den Satzungen von Gartenverbände und Gartenvereine niedergeschrieben. Hier steht, dass eine Laube einschließlich (Laubenüberhang) überdachtem Freisitz höchstens eine Grundfläche von 24m² haben darf.
Eine Übernachtung und wohnliche Nutzung werden in den Satzungen der KGV geregelt, und meistens untersagt. Weitere Regeln, wie etwa das Befahren der Gartenwege mit Auto und Hänger, das Abschließen der Tore und der Parzellen, die Versorgung mit Strom und Wasser werden ebenfalls dort geregelt.
Diese Regeln tragen dazu bei, dass die Gemeinschaft der Kleingärtner in der Anlage funktioniert und zu einer sozialen Gemeinschaft wird. Vorsicht, Rücksichtnahme und gegenseitige Hilfsbereitschaft tragen dazu bei. Insbesondere bei größeren Gartensparten kommt es darauf an, auch im Sinne der Gemeinschaft zu denken und zu handeln.
Sollte eine Gemeinschaft auf diese Grundlagen nicht funktionieren, kann ein Insolvenzverfahren, wegen Inaktivität der Mitglieder, eingeleitet werden, was den Rückbau der Gartenanlage, zu Lasten der Vereinsmitglieder, zur Folge hat.
Ursprünglich diente der Kleingarten zum Anbau von Obst und Gemüse. Damit sollte die Versorgung der Stadtbevölkerung verbessert werden.
Auch heute schreibt das Bundeskleingartengesetz noch vor, dass rund ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden soll.
Was man nicht Gärtnerich anbauen darf bestimmt der Verband bzw. der Verein (z.B. Betäubungsmittel Verbot [Cannabis])
Ein Kleingarten ist kein reiner Erholungsort
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), es bestimmt, wann ein Garten überhaupt ein Kleingarten ist. Im Gegensatz zum reinen Erholungsgarten dient ein Kleingarten der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Das heißt, im Kleingarten darf und soll Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden.
Seit 1983 gibt es dieses Bundeskleingartengesetz: mit seinem Recht und Pflichten für das Glück im Grünen. Der Vereinsvorstand kontrolliert die ordnungsgemäße Nutzung des Kleingartens. Mit dem Pachtvertrag wird man „Besitzer einer Sache“ aber nicht „Eigentümer einer Sache“.
Im Erholungsgarten ist der Obst- und Gemüseanbau nicht reguliert.
Festgelegt ist hier lediglich, dass er der Erholung dienen soll. Im Garten eines KGV ist dies durch das BKleingG fest geregelt (3/3 Regelung).
⚖️ 1. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
📘 Wo steht es:
→ Bundesgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert 2020.
📍 Nachzulesen: gesetze-im-internet.de/bkleingg
📌 Was es regelt:
Definition Kleingarten (§1):
Garten zur nichtgewerblichen Nutzung, insbesondere zur Erholung und Eigenversorgung mit Gartenbauerzeugnissen.
Pachtverhältnis (§4–6):
Günstige Kleingartenpacht, meist weit unter Marktmiete.
Kündigungsschutz: Pächter ist besonders geschützt.
·
Gartenlaube (§3 Abs. 2):
Nur einfaches Gebäude, max. 24 m² Grundfläche, nicht zum Wohnen bestimmt.
Gemeinschaftsanlagen (§2):
Wege, Hecken, Plätze gehören der Anlage, nicht einzelnen Pächtern.
Überlassung und Entschädigung (§11):
Regeln beim Pächterwechsel.
Kündigungsgründe (§9):
z. B. bei nicht kleingärtnerischer Nutzung, Bauten ohne Genehmigung oder groben Verstößen.
👉 Das BKleingG ist das zentrale Gesetz, an dem sich alle anderen Regelwerke orientieren.
🏡 2. Satzung des Kleingartenvereins
📘 Wo steht sie:
→ Wird von jedem Verein selbst beschlossen (Mitgliederversammlung).
📌 Was sie regelt:
· Rechte & Pflichten der Mitglieder.
· Aufnahme & Beendigung der Mitgliedschaft.
· Vereinsorgane (Vorstand, Mitgliederversammlung).
· Stimmrechte, Beiträge, Umlagen.
· Aufgaben des Vereins im Verhältnis zum Bezirks- oder Landesverband.
👉 Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins – sie steht meist im Vereinshaus oder auf der Website.
🌳 3. Gartenordnung
(auch: Unterpachtvertrag / Gartenordnung des Bezirks- oder Landesverbandes)
📘 Wo steht sie:
→ Wird meist vom Landes- oder Stadtverband der
Kleingärtner erlassen (z. B. Landesverband Sachsen, Berlin, NRW usw.).
📌 Was sie regelt:
- Gestaltung des Gartens (z. B. Heckenhöhe, Zaunart, Wege).
- Nutzung (z. B. Gemüseanbau, Obst, Rasenanteil, Tierhaltung).
- Bauvorschriften für Laube, Gewächshaus, Kompost, Regenfass usw.
- Ruhezeiten und Lärmschutz.
- Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit.
👉 Diese Ordnung konkretisiert das BKleingG und wird Teil des Pachtvertrags. Sie variiert regional, daher immer die örtliche Gartenordnung lesen!
📜 4. Pachtvertrag
(Unterpachtvertrag)
📘 Wo steht er:
→ Wird zwischen Pächter und Kleingartenverein (als Zwischenpächter) geschlossen.
📌 Was er regelt:
- Lage & Größe des Gartens.
- Höhe der Pacht, Umlagen, Nebenkosten.
- Nutzungspflichten (Anbau, Pflege).
- Rechte & Pflichten bei Übergabe / Rückgabe.
- Kündigungsbedingungen.
👉 Der Vertrag bindet die allgemeinen Gesetze und Vereinsregeln an dich persönlich.
🐝 5. Weitere relevante Vorschriften
Naturschutzgesetz & Tierschutzgesetz:
– Schutz heimischer Arten, z. B. keine Beseitigung von Nistplätzen während der Brutzeit.
Immissionsschutz / Lärmschutz:
– Ruhezeiten einhalten (meist werktags 13–15 Uhr und ab 20 Uhr).
Bauordnung / Brandschutz (Länderrecht):
– Betrifft Lauben, Öfen, Abstände, Stromanschlüsse.
Abfall- & Wassergesetze:
– Kein Abwasser in den Boden leiten, kein Müll verbrennen.
🧭 6. Übersicht: Wo steht was
|
Thema |
Regelwerk |
Zuständig / Quelle |
|
Definition Kleingarten, Größe, Nutzung |
Bundeskleingartengesetz (§1–3) |
Bundesrecht |
|
Pacht, Kündigung, Entschädigung |
BKleingG (§4–11) |
Bund |
|
Rechte & Pflichten der Mitglieder |
Vereinssatzung |
Lokaler Verein |
|
Gestaltung & Nutzung des Gartens |
Gartenordnung / Unterpachtvertrag |
Landes- oder Stadtverband |
|
Bauvorschriften (Laube, Geräte) |
BKleingG + Gartenordnung + Landesbauordnung |
Bund + Land |
|
Umwelt- & Naturschutz |
Bundesnaturschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Tierschutzgesetz |
Bund / Land |
|
Ruhezeiten, Nachbarschaft |
Kommunale Vorschriften, Vereinsordnung |
Stadt / Verein |