Die grundlegenden Regeln für alle Kleingartenvereine sind im Bundeskleingartengesetz (BKleigG) und in den Satzungen von Gartenverbände und Gartenvereine niedergeschrieben.

Hier steht, dass eine Laube einschließlich (Laubenüberhang) überdachtem Freisitz höchstens eine Grundfläche von 24m² haben darf.

Eine Übernachtung und wohnliche Nutzung werden in den Satzungen der KGV geregelt, und meistens untersagt.

Weitere Regeln, wie etwa das Befahren der Gartenwege mit Auto und Hänger, das Abschließen der Tore und der Parzellen, die Versorgung mit Strom und Wasser werden ebenfalls dort geregelt.

Diese Regeln tragen dazu bei, dass die Gemeinschaft der Kleingärtner in der Anlage funktioniert und zu einer sozialen Gemeinschaft wird. Vorsicht, Rücksichtnahme und gegenseitige Hilfsbereitschaft tragen dazu bei.

Insbesondere bei größeren Gartensparten kommt es darauf an, auch im Sinne der Gemeinschaft zu denken und zu handeln.

Sollte eine Gemeinschaft auf diese Grundlagen nicht funktionieren, kann ein Insolvenzverfahren, wegen Inaktivität der Mitglieder, eingeleitet werden, was den Rückbau der Gartenanlage, zu Lasten der Vereinsmitglieder, zur Folge hat.


Ursprünglich diente der Kleingarten zum Anbau von Obst und Gemüse. Damit sollte die Versorgung der Stadtbevölkerung verbessert werden.

Auch heute schreibt das Bundeskleingartengesetz noch vor, dass rund ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden soll.

Was man nicht Gärtnerich anbauen darf bestimmt der Verband bzw. der Verein (z.B. Betäubungsmittel Verbot [Cannabis])