📘 Wo steht es:
Bundesgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert 2020.
📍 Nachzulesen: gesetze-im-internet.de/bkleingg

📌 Was es regelt:

  • Definition Kleingarten (§1):
    Garten zur nichtgewerblichen Nutzung, insbesondere zur Erholung und Eigenversorgung mit Gartenbauerzeugnissen.
  • Pachtverhältnis (§4–6):
    • Günstige Kleingartenpacht, meist weit unter Marktmiete.
    • Kündigungsschutz: Pächter ist besonders geschützt.
  • Gartenlaube (§3 Abs. 2):
    • Nur einfaches Gebäudemax. 24 m² Grundflächenicht zum Wohnen bestimmt.
  • Gemeinschaftsanlagen (§2):
    • Wege, Hecken, Plätze gehören der Anlage, nicht einzelnen Pächtern.
  • Überlassung und Entschädigung (§11):
    • Regeln beim Pächterwechsel.
  • Kündigungsgründe (§9):
    • z. B. bei nicht kleingärtnerischer Nutzung, Bauten ohne Genehmigung oder groben Verstößen.

👉 Das BKleingG ist das zentrale Gesetz, an dem sich alle anderen Regelwerke orientieren.