📘 Wo steht es:
→ Bundesgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert 2020.
📍 Nachzulesen: gesetze-im-internet.de/bkleingg
📌 Was es regelt:
- Definition Kleingarten (§1):
Garten zur nichtgewerblichen Nutzung, insbesondere zur Erholung und Eigenversorgung mit Gartenbauerzeugnissen. - Pachtverhältnis (§4–6):
- Günstige Kleingartenpacht, meist weit unter Marktmiete.
- Kündigungsschutz: Pächter ist besonders geschützt.
- Gartenlaube (§3 Abs. 2):
- Nur einfaches Gebäude, max. 24 m² Grundfläche, nicht zum Wohnen bestimmt.
- Gemeinschaftsanlagen (§2):
- Wege, Hecken, Plätze gehören der Anlage, nicht einzelnen Pächtern.
- Überlassung und Entschädigung (§11):
- Regeln beim Pächterwechsel.
- Kündigungsgründe (§9):
- z. B. bei nicht kleingärtnerischer Nutzung, Bauten ohne Genehmigung oder groben Verstößen.
👉 Das BKleingG ist das zentrale Gesetz, an dem sich alle anderen Regelwerke orientieren.