Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), es bestimmt, wann ein Garten überhaupt ein Kleingarten ist.

Im Gegensatz zum reinen Erholungsgarten dient ein Kleingarten der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Das heißt, im Kleingarten darf und soll Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden.

Seit 1983 gibt es dieses Bundeskleingartengesetz: mit seinen Rechte und Pflichten für das Glück im Grünen

Der Vereinsvorstand kontrolliert die ordnungsgemäße Nutzung des Kleingartens. Mit dem Pachtvertrag wird man „Besitzer einer Sache“ aber nicht „Eigentümer einer Sache“.

Im Erholungsgarten ist der Obst- und Gemüseanbau nicht reguliert. Festgelegt ist hier lediglich, dass er der Erholung dienen soll.

Im Garten eines KGV ist dies durch das BKleingG fest geregelt (3/3 Regelung).